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1. Allgemeines: Für die angebotenen Mitsegeltörns, Bootscharter und Bareboat-Charter, kommt zwischen dem Kunden und Holiday Yachting (Agentur) ausschließlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag (im Sinne des BGB § 651) zustande, wobei Holiday Yachting nur für eine ordnungsgemäße Vermittlung haftet, nicht aber für die Leistungserbringung selbst. Für die vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen haftet die Agentur nicht. Die Agentur handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Die gewünschte Vermittlung unterliegt insbesondere den nachfolgend aufgeführten Vermittlungsbedingungen der Agentur: 2. Vertragsabschluss: Die Agentur leitet die verbindliche Anmeldung des Kunden an den gesuchten Veranstalter weiter. Mit Bestätigung bzw. Rechnungsstellung durch die Agentur kommt der Vertrag mit diesem Veranstalter verbindlich zustande. Die Vertragsleistung unterliegt ausschließlich den Bedingungen des Veranstalters. Sonderwünsche stellen ausschließlich unverbindliche Wünsche dar. Über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Zusagen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage durch den Veranstalter. Die Buchungsbestätigung und Rechnung wird grundsätzlich auf den Anmeldenden (gemäß Anmeldeformular) ausgestellt, eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. 3. Anzahlung: Hat der Kunde die verbindliche Buchungsbestätigung bez. Rechnung durch Holiday Yachting erhalten und vorliegen, so sind auch mit gleichem Datum die vom Veranstalter erhobene Anzahlung des Reisepreises, was auch andere Reisekosten mit einschließt, sowie den Gesamtpreis einer eventuellen Flugbuchung, an Holiday Yachting zu entrichten. 4. Restzahlung Der Rest des gesamten Reisepreises ist spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn zu entrichten. Die Zahlung kann nur in gesicherter Form vorgenommen werden, also mittels Überweisung oder in Bar. Überweisungen aller Art sind für die Agentur grundsätzlich und absolut kostenfrei zu halten; dies betrifft im Besonderen Zahlungen aus dem Ausland. 5. Rücktritt durch den Veranstalter: Der Veranstalter ist berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, solange die Anzahlung in angegebener Höhe nicht fristgerecht eingegangen ist oder kommt die Buchung - z.B. wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, unvorhersehbaren Ereignissen wie Erdbeben oder kriegerischen Auseinadersetzungen oder wegen Veranstalterstornierung nicht zustande, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. 6. Rücktritt durch den Kunden: Kommt die Buchung aufgrund eines Verschulden des Kunden / Chartergastes nicht zustande, so erhebt die Agentur im Auftrag des Veranstalters eine Stornopauschale von 30% von dem Reise- oder Charterpreis, jedoch mindestens 100,- € Stornogebühren. Ergibt sich aus den bisher geleisteten Zahlungen ein Guthaben, so wird dies unverzüglich ausgezahlt. Wurde bis zur Stornierung keine Zahlung geleistet, so werden die Stornogebühren sofort fällig. Der Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittsversicherung, wird ausdrücklich empfohlen. Sollte eine Versicherung gewünscht sein, so muss der Leistungsnehmer dieses explizit auf der Anmeldung vermerken. 7. Die Versendung von Unterlagen wie Bordpass, Voucher, Flugtickets usw. kann erst erfolgen, wenn der Reisepreis dem Konto der Agentur bereits gutgeschrieben wurde; in eiligen Fällen wird eine für den Kunden kostenpflichtige Blitzüberweisung angeraten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Bezahlung in Bar an Bord nach Rücksprache mit Agentur und Veranstalter möglich. 8. Leistungen verschiedener Veranstalter: Wird die Agentur vom Kunden beauftragt, verschiedene Leistungen bei verschiedenen Veranstaltern anzufragen und zu vermitteln (z. B. Mitsegeltörns und Flugbuchungen), so kommt hierdurch kein Reisevertrag mit der Agentur zustande, auch wenn die einzelnen Leistungen auf einer gemeinsamen Rechnung zusammengefasst und aufgeführt werden. Die Agentur ist ausschließlich Vermittler hinsichtlich jeder einzelnen Reiseleistung. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm aus der Aufteilung auf diverse und verschiedene Veranstalter auch Nachteile erwachsen können, da in aller Regel bei einem eventuellen Mangel eines Veranstalters dann auch die Berechnungsgrundlage für eine Minderung des Reise- oder Charterpreises nur der an diesen Veranstalter abgeführte Reisepreis sein wird, nicht aber der insgesamt für die Reise aufgewendete Betrag. 9. Haftung: Die Agentur haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Information, Beratung und Buchungsabwicklung (Vertrag, Rechnung, Unterlagen) im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages. Für die vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen haftet die Agentur nicht. Der Kunde hat sich bei Beschwerden oder Mängel ausschließlich an den Veranstalter zu wenden, und bei etwaigen Reklamationen sich unverzüglich und direkt vor Ort an die jeweilige Reiseleitung / Charterbasis oder an den Veranstalter zu wenden und bekannt zugeben. Sind darüber hinaus auch Ansprüche und aufgetretene Mängel anzumelden, sind diese spätestens 1 Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beim Veranstalter in Schriftform mit Zustellnachweis einzureichen. Die Haftung der Agentur im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages (im Sinne des BGB § 651) wird auf die Höhe des Reisepreises begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Ansprüche gemäß HGB § 84 sind daher ausgeschlossen. 10.Mitwirkungspflicht und Törnablauf: Den Teilnehmern / Auftraggebern ist bekannt, dass es sich bei Segeltörns um eine sportliche Betätigung handelt, die mit einem Strandurlaub oder Hotelaufenthalt nichts zu tun hat. Sie schließen hiermit keinen Beförderungs- oder Pauschalreisevertrag ab. Im Vordergrund steht das gemeinsame sportliche Segeln unter dem Gesichtspunkt guter Seemannschaft. Das Bordleben erfordert von jedem Teilnehmer gegenseitige Rücksichtnahme, Loyalität, Teamgeist und Kameradschaft. Eine aktive und flexible Teilnahme am Segel- und Törngeschehen wird von jedem Teilnehmer im Rahmen seiner Kenntnisse erwartet. Der Kunde versichert, dass er geistig und körperlich in der Lage ist, an der gebuchten Segelreise teilnehmen zu können. Jeder Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko am Segeltörn und den damit im Zusammenhang stehenden Aktionen teil und ist individuell voll und ganz für sich verantwortlich. Der / die Teilnehmer stellen den Veranstalter ausdrücklich von jeglichen Ersatzansprüchen und Haftungen für direkte und indirekte Personen- und Sachschäden frei, soweit Ersatzleistungen nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden durch Dritte oder durch Eigenverschulden gilt als ausgeschlossen. Der Verlauf des Segeltörns unterliegt Einflussfaktoren wie Wetter, Seeverhältnissen und gewissen unvorhersehbaren Unwägbarkeiten. Liegezeiten in Häfen / Buchten oder Änderungen im Törnablauf können kurzfristig nötig sein und führen nicht zu Minderungsansprüchen. Die Teilnehmer haben dem Skipper Folge zu leisten, insbesondere bei sicherheitlichen Aspekten und im Gebrauch der Seemannschaft. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die maritimen Bestimmungen einzuhalten, den Zollverordnungen, Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, sowie den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes Folge zu leisten. Der Teilnehmer versichert, keine illegalen Drogen mit sich zu führen und zu gebrauchen. Für etwaige Verstöße haftet der jeweilige Mitsegler im vollen Umfang. Der Skipper ist berechtigt, Teilnehmer die den Bordfrieden erheblich stören, nach Absprache mit der Crew, vom weiteren Törnverlauf auszuschließen. Die noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden in solch einem Fall nicht zurückgezahlt. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Materialausfälle aufgrund technischer Defekte begründen keinen Minderungsanspruch. Eine generelle Haftung ist auf den Reisepreis beschränkt. 11.Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht: Die Vertragsparteien vereinbaren als Gerichtsstand den Sitz der Agentur in Metzingen. Als für eine Auseinandersetzung anzuwendendes Recht wird das deutsche Recht vereinbart. Es gilt grundsätzlich der Inhalt und Wortlaut der deutschen Version. 12.Salvatorische Klausel: Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
Copyright by Holiday Yachting de Metzingen im Februar 2005
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